Aktuelles

Hier informieren wir regelmäßig über Aktivitäten der Kreise und des Bezirks.

0

Über sage und schreibe 15 Änderungen der Hessischen Verfassung soll bei den Landtagswahlen mit abgestimmt werden. Darunter Ernsthaftes wie die Herabsetzung des Alters für passives Wahlrecht oder die Erleichterung von Volksbegehren, Fragwürdiges wie das Bekenntnis zur EU und viel Entbehrliches wie Sport, Nachhaltigkeit, Kultur, Ehrenamt und die Stärkung der Infrastruktur – dafür müsste keine Verfassung geändert werden. Auch mit der „Gleichberechtigung“, die bereits im Grundgesetz verankert und dennoch nicht verwirklicht ist, kommt man dadurch keinen Schritt weiter. Beinahe ärgerlich ist die Augenwischerei mit den „Kinderrechten“.

Das Armutsrisiko für Kinder und Jugendliche liegt in Hessen bei 21%, Tendenz steigend. Das heißt jedes fünfte Kind ist ausgegrenzt, mangelernährt und perspektivlos. Und dann reden die hierfür politisch Verantwortlichen von „Kinderrechten“, über die die Wähler entscheiden und dabei glauben gemacht werden sollen, das wäre Demokratie.

Diese Vorspiegelung von demokratischer Mitwirkung scheint ein Zweck der Verfassungsänderungen zu sein, der von der Tatsache ablenkt, dass die Wähler zwar ihr Kreuz machen, aber rein gar nichts entscheiden können.

So wird die Hessische Verfassung beliebig, mal hier geändert, mal da ergänzt – und das mit einem ungeheuren Aufwand, weil jedes Mal ein Volksentscheid dafür eingeholt werden muss. Da drängt sich doch der Gedanke auf, das Verfahren zu vereinfachen und beschließen zu lassen, dass nicht bei jeder Änderung alle zustimmen müssen. Dann heißt es: Das kann man doch künftig den gewählten Parlamentariern überlassen.

Und die hätten dann freie Hand, die Hessische Verfassung nach dem Willen der Herrschenden zu verändern – und sie von allem sozialen, demokratischen und pazifistischem Ballast zu befreien.

Erika Beltz

Dies steht u. a. in der Landes-Verfassung – bis heute missachtet:

Art. 28 [Recht auf Arbeit und Fürsorge]

(1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.

Art. 35 [Sozialversicherung; Gesundheitswesen]

(1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen.

Art. 41 [Sozialisierte Unternehmen]

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden

  1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen.

Art. 69 [Frieden, Freiheit und Völkerverständigung]

(1) Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. Der Krieg ist geächtet.

(2) Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, einen Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.

Art. 147 [Widerstandspflicht]

(1)Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

Demo des DGB Mittelhessen am 1. Mai 1973 in Wetzlar. Damals war die Hessische Verfassung und das Gebot der Enteignung noch fester Bestandteil gewerkschaftlicher Forderungen.